GwG-Zitate in BGE
Eine Auswertung der Zitierungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) in den Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) ergab interessante Resultate. Die zehn am häufigsten zitierten GwG-Normen behandeln die Pflichten der Finanzintermediäre, den Geltungsbereich des GwG und die Aufsicht über die Finanzintermediäre. Die Auswertung veranschaulicht die Anwendung der GwG-Normen durch das Bundesgericht.
Resultate
Zitierungen von Erlassartikeln aus dem GwG kommen in 16 BGE aus den Jahren 1999 bis 2018 vor. Sieben der zehn am häufigsten zitierten Artikel haben die Pflichten der Finanzintermediäre zum Inhalt. Einerseits sind dies die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre im Allgemeinen wie die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3), die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4), besondere Sorgfaltspflichten (Art. 6) und die Dokumentationspflicht (Art. 7). Andererseits handelt es sich um die Pflichten des Finanzintermediärs bei Geldwäschereiverdacht (insbesondere Art. 9 und 10).