GwG-Zitate in BGE

Eine Auswertung der Zitierungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) in den Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) ergab interessante Resultate. Die zehn am häufigsten zitierten GwG-Normen behandeln die Pflichten der Finanzintermediäre, den Geltungsbereich des GwG und die Aufsicht über die Finanzintermediäre. Die Auswertung veranschaulicht die Anwendung der GwG-Normen durch das Bundesgericht.

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Zitierungen von Erlassartikeln aus dem GwG kommen in 16 BGE aus den Jahren 1999 bis 2018 vor. Sieben der zehn am häufigsten zitierten Artikel haben die Pflichten der Finanzintermediäre zum Inhalt. Einerseits sind dies die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre im Allgemeinen wie die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3), die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4), besondere Sorgfaltspflichten (Art. 6) und die Dokumentationspflicht (Art. 7). Andererseits handelt es sich um die Pflichten des Finanzintermediärs bei Geldwäschereiverdacht (insbesondere Art. 9 und 10).

Totalrevision Datenschutzgesetz

Seit dem 15. September 2017 liegen Botschaft und Entwurf des Bundes­rates für ein revidiertes Daten­schutz­gesetz auf dem Tisch. In einer ersten Etappe nahm das Parlament wichtige An­passungen ans EU-Recht vor (Weiter­entwicklung des Schengen-Besitz­standes). Die zweite, um­strittenere Etappe befindet sich seit September 2019 in den parlamentarischen Beratungen. Mit der Vorlage soll der Datenschutz durch erhöhte Transparenz bei der Datenbearbeitung und mehr Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen gestärkt werden. Griffige Sank­tionen und Handlungs­pflichten der ver­ant­wortl­ichen Personen sollen die korrekte Um­setzung gewähr­leisten.

Links: datenrecht.ch

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