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Der Vorentwurf für das neue Datenschutzgesetz führt auch den Begriff des Profilings ein (Art. 3 lit. f VE-DSG). Als Profiling gilt jede Auswertung von Daten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder vorherzusagen.

Für Dateninhaber und Datenbearbeiter bedeutet dies, dass auch urspünglich anonymisierte Daten mit externen Zusatzinformationen angereichert werden können, und damit der Rückschluss auf eine Person möglich wird. Auch wenn die zukünftigen Datenschutzbestimmungen Verknüpfungen ausschliessen, die nur mit sehr grossem Aufwand hergestellt werden können, stellt dies wegen des ständigen technischen Fortschritts eine grosse Unbekannte dar.

Unter Umständen kennt die Datenbearbeiterin die Zusatzdaten und Methoden (noch) gar nicht, mit denen ein Personenbezug herstellbar ist. Einfache Methoden des maschinellen Lernens liefern gelegentlich überraschende Ergebnisse.

 

Totalrevision Datenschutzgesetz

Seit dem 15. September 2017 liegen Botschaft und Entwurf des Bundes­rates für ein revidiertes Daten­schutz­gesetz auf dem Tisch. In einer ersten Etappe nahm das Parlament wichtige An­passungen ans EU-Recht vor (Weiter­entwicklung des Schengen-Besitz­standes). Die zweite, um­strittenere Etappe befindet sich seit September 2019 in den parlamentarischen Beratungen. Mit der Vorlage soll der Datenschutz durch erhöhte Transparenz bei der Datenbearbeitung und mehr Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen gestärkt werden. Griffige Sank­tionen und Handlungs­pflichten der ver­ant­wortl­ichen Personen sollen die korrekte Um­setzung gewähr­leisten.

Links: datenrecht.ch

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8006 Zürich

 

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